Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter_innen. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der_dem Bewerber_in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Sie beginnt mit der Annahme durch die geehrte Person. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Die Beitragspflicht für die Ehrenmitglieder entfällt.