Die absichtliche oder fahrlässige Weitergabe von HIV wird nach deutschem Recht als Körperverletzung eingestuft, ist also strafbar.

Ob tatsächlich eine Strafe verhängt wird, hängt aber davon ab, ob der oder die HIV-Negative von der HIV-Infektion seines Gegenübers gewusst und eingewilligt hat, ungeschützten Sex zu haben.

Wer alles für den Schutz des Partners beziehungsweise der Partnerin tut, zum Beispiel durch Kondome, ist strafrechtlich auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

Wird in der Partnerschaft einvernehmlich auf Kondome verzichtet, sollte man die Vereinbarung vor Zeugen treffen oder dokumentieren.

Ob eine Viruslast unter der Nachweisgrenze ein ausreichender Schutz für den Partner ist, wird von deutschen Gerichten sehr unterschiedlich beantwortet.

Es gibt in Deutschland keine Pflicht, Sex-Partner oder -Partnerinnen von der HIV-Infektion in Kenntnis zu setzen.

Rechtsgrundlage

Es gibt in Deutschland kein spezielles Gesetz, dass die Weitergabe von HIV unter Strafe stellt. Geurteilt wird nach den Paragrafen 223 und 224 des Strafgesetzbuches. Die auch nur bedingt vorsätzliche  Weitergabe von HIV ist demnach eine gefährliche Körperverletzung.

Ungeschüzter Sex, der keine Infektion nach sich zieht, gilt als versuchte Körperverletzung, ist also ebenfalls strafbar.

Menschen mit HIV müssen dementsprechend die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Partners treffen. Dieser Pflicht ist genüge getan, wenn man sich an die Safer-Sex-Regeln hält. Es drohen dann keine strafrechtlichen Konsequenzen – auch dann nicht, wenn trotzdem eine Infektion stattfindet, zum Beispiel weil das Kondom reißt oder abrutscht. Wenn der Sexualpartner in das Risiko einwilligt, scheidet eine Strafbarkeit ebenfalls aus.

Achtung: In vielen anderen Ländern ist ungeschützter Sex von HIV-Positiven mit HIV-Negativen generell strafbar - sogar wenn der oder die Negative in Kenntnis der Infektion ausdrücklich auf Schutz verzichtet (zum Beispiel in Österreich, der Schweiz und in einigen skandinavischen Ländern).

Ungeschützter Sex

Menschen mit HIV machen sich strafbar, wenn sie ungeschützten Sex haben und der Partner beziehungsweise die Partnerin nichts von ihrer Infektion weiß. Hier ist die Rechtslage eindeutig.

In den meisten Fällen, die vor Gericht landen, liegt der Fall aber komplizierter. Oft hat sich zuvor ein Paar im Streit getrennt und einer klagt nun gegen den anderen.

Häufig ist der Partner oder die Partnerin über die HIV-Infektion informiert gewesen.  Verzichten in einem solchen Fall beide Partner einvernehmlich auf Safer Sex, macht der oder die Positive sich nicht strafbar.
Entsprechende Absprachen lassen sich allerdings vor Gericht nur schwer beweisen. Oft werden sie getroffen, wenn die Beteiligten  keinen klaren Kopf haben, zum Beispiel weil sie verliebt sind oder sich im Rausch befinden.

Manche Paare entscheiden sich aber auch sehr bewusst dafür, keine Kondome zu verwenden, vor allem wenn die Viruslast des HIV-positiven Partners unter der Nachweisgrenze liegt. Das Risiko eine Infektion ist dann nur sehr gering (siehe „Viruslastmethode“ und nächster Absatz).

Wenn Menschen mit HIV eine gut funktionierende Kombinationstherapie einnehmen und sich in ihrem Blut dauerhaft keine HIV-Viren mehr nachweisen lassen, ist eine Übertragung von HIV sehr unwahrscheinlich.
Gilt das nun im Falle eines Falles vor Gericht als ausreichender Schutz? Bisher urteilen die Gerichte in dieser Frage sehr verschieden. Die Urteile hängen stark von den jeweils bestellten Gutachtern ab.

Manche Richter sehen eine Viruslast unter der Nachweisgrenze als ausreichenden Schutz an.
Andere bezweifeln, dass die Viruslast unter der Nachweisgrenze ein ausreichender Schutz ist. War der oder die HIV-Negative Partner nicht über die HIV-Infektion informiert, werten sie den ungeschützten Sex dennoch als (versuchte) Körperverletzung.

Anders sieht die Situation aus, wenn in einer Beziehung beide Partner wissen, worauf sie sich einlassen und nach reiflicher Überlegung gemeinsam entscheiden, das Kondom wegzulassen.

Wer juristisch auf der sicheren Seite sein möchte, kann eine solche Vereinbarung schriftlich festhalten oder vor Zeugen treffen. Zeugen können zum Beispiel der Schwerpunktarzt oder ein Berater der Aidshilfe sein.
In der Schweiz gilt es vor Gericht bereits als ausreichender Schutz des Partners, wenn die Viruslast dauerhaft unter der Nachweisgrenze ist.