Kurzinfo
Patienten haben klar festgelegte Rechte, die der Behandlungsvertrag (BGB II, § 630) regelt:
- Ärzte dürfen nur mit dem Einverständnis des Patienten handeln.
- Ärzte müssen ihre Patienten stets vollständig über ihre Krankheit, deren Verlauf sowie Therapiemöglichkeiten aufklären
- Die Beweislast bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern liegt unter gewissen Voraussetzungen nicht mehr vollständig beim Patienten
Im Idealfall haben Arzt und Patient ein vertrauensvolles Verhältnis zueinander. Der Arzt achtet die Rechte seines Patienten und weist ihn bei Bedarf selber auf diese Rechte hin. Die Mitwirkung beider Vertragsparteien (Behandelnder & Patient) ist ebenfalls im Behandlungsvertrag festgehalten. Doch manchmal läuft eben nicht alles reibungslos.
Und wenn der Patient glaubt, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat, sollen seit Einführung der Patientenrechte die Krankenkassen ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen unterstützen (SGB V, § 66). Außerdem besteht die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle der zuständigen Ärztekammer oder einen Rechtsanwalt um Unterstützung zu bitten.
Wenn es zwischen dem Arzt und dem Patienten zu Konflikten kommt, ist es hilfreich, seine Rechte zu kennen und einzufordern.
Akteneinsicht
Patienten haben jederzeit das Recht, Einblick in ihre Patientenakte zu nehmen, soweit keine erheblich therapeutischen Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter dagegen sprechen. Dazu gehören sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung erforderlichen Unterlagen, insbesondere Anamnese, Diagnose, Untersuchungen (Ergebnisse), Befunde, Therapien und ihre Wirkung, Eingriffe sowie Einwilligungen, Aufklärungen und Arztbriefe. Bei elektronischen Akten muss der Arzt dem Patienten Kopien der Patientenakten aushändigen, darf dafür allerdings Kopierkosten in Rechnung stellen.
Röntgenbilder und andere Dokumente, die sich nicht so einfach kopieren lassen, muss der Arzt dem Patienten aushändigen. Das kann zum Beispiel wichtig sein, wenn man einen anderen Arzt nach seiner Meinung befragen möchte. Der Arzt darf allerdings vom Patienten verlangen, die Dokumente anschließend wieder zurückzubringen.
Einschränkungen
Der Arzt ist nicht verpflichtet, dem Patienten persönliche Einschätzungen und Kommentare offenzulegen, die er vielleicht in der Krankenakte notiert hat. Zu solchen Notizen könnten zum Beispiel Aufzeichnungen über Meinungsverschiedenheiten mit dem Patienten zählen. Der Arzt darf solche Anmerkungen zurückhalten oder in den Dokumenten unkenntlich machen, bevor er sie dem Patienten aushändigt. Das gilt aber nicht für die Einschätzungen des Arztes bezüglich der Diagnose oder der Behandlung – auch dann nicht, wenn der Arzt seine Meinung später geändert hat.
In seltenen Fällen darf der Arzt die Einsicht in die Patientenakte teilweise oder komplett verweigern. Dies ist der Fall, wenn der Einsichtnahme therapeutische Gründe oder sonstige Rechte Dritte entgegenstehen. Jedoch muss die Ablehnung entsprechend begründet sein.
Probleme
Manchmal weigern sich Ärzte, den Patienten die Akten zu zeigen oder auszuhändigen. In diesem Fall weist man den Arzt am besten noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass man von seinem juristisch verbrieften Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen möchte. Nützt das nichts, kann die zuständige Ärztekammer oder der Landesdatenschutzbeauftragte weiterhelfen. Erst wenn auch die nichts ausrichten können, sollte man auf Herausgabe der Akte klagen.
Freie Arztwahl
Grundsätzlich hat jeder Patient das Recht, seinen Arzt frei zu wählen. Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen haben dabei allerdings nur die Wahl unter Ärzten mit Kassenzulassung. Bei Ärzten ohne Kassenzulassung können sie sich zwar theoretisch auch behandeln lassen, müssen dann aber selber dafür bezahlen.
Patienten, die sich im Strafvollzug befinden, haben kein Recht auf freie Arztwahl, sondern müssen den zuständigen Gefängnisarzt in Anspruch nehmen.
Arztwechsel
Wer sich bei seinem Arzt nicht gut aufgehoben fühlt, hat das Recht zu einem anderen Arzt zu wechseln. Der vorherige Arzt ist verpflichtet, dem Patienten alle Unterlagen, Röntgenbilder und ähnliche Dokumente auszuhändigen.
Zweitmeinung
Jeder Patient hat das Recht, zusätzlich zum behandelnden Arzt einen zweiten Arzt zu befragen. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn der Patient sich nicht sicher ist, ob die Diagnose des Arztes stimmt oder ob die Therapie, die er vorschlägt, wirklich die richtige ist. Auch wenn eine Entscheidung für oder gegen eine schwere Operation ansteht, möchten sich viele Menschen durch die Einschätzung eines zweiten Arztes absichern.
Einschränkungen dieser Rechte kann es geben, wenn der Patient an einem so genannten Hausarztprogramm oder Chronikerprogramm (auch „Disease Management Programme“ gennannt) seiner Krankenkasse teilnimmt.
Gesetzlich Versicherte
Viele Ärzte haben Verständnis dafür, dass Patienten noch einen Kollegen konsultieren möchten, um eine weitere ärztliche Meinung einzuholen und sich abzusichern. Dies gehört zur kassenärztlichen Leistung.
Privat Versicherte
Bei manchen privaten Krankenversicherungen wird die Zweitmeinung nicht von der Versicherung bezahlt. Im Zweifel sollte man im Vertrag nachschauen oder bei der Versicherung nachfragen.
Einschränkungen
Einschränkungen kann es geben, wenn ein gesetzlich versicherter Patient an einem so genannten Hausarztprogramm oder Chronikerprogramm/Disease-Management-Programm (DMP) seiner Krankenkasse teilnimmt.
In diesen Programmen haben Patienten verschiedene Vorteile. Die Krankenkasse kann zum Beispiel Beiträge mindern.
Im Gegenzug verzichten die Patienten aber auf bestimmte Rechte. In manchen Programmen sind sie für eine längere Zeit – zum Beispiel ein Jahr – an ihren Hausarzt gebunden. Für einen Facharztbesuch braucht man dann eine Überweisung. Eine zweite Meinung einzuholen kann dadurch schwierig sein.
Welche Programme eine Krankenkasse anbietet, kann man bei der Kasse erfragen.
Konflikte
Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Arzt, sollte man zunächst das Gespräch mit dem Arzt suchen, um Missverständnisse auszuschließen. Hierbei kann es auch sinnvoll sein, einen Angehörigen oder Freund mit zu dem Gespräch zu nehmen.
Ist das nicht erfolgreich, helfen in manchen Fällen die Landesärztekammern mit ihren Schlichtungsstellen weiter. Eine Auseinandersetzung vor Gericht sollte man erst in Erwägung ziehen, wenn andere Möglichkeiten nicht mehr sinnvoll erscheinen.
Es kann hilfreich sein, sich zunächst an die Aidshilfe zu wenden und das weitere Vorgehen zu besprechen.
Schlichtungsstellen
Die Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern helfen im Fall eines Streites mit dem Arzt. Dort beschäftigte Ärzte und Juristen überprüfen, ob der Arzt Fehler gemacht hat. Sowohl der Arzt als auch der Patient müssen dem Verfahren zustimmen.
Die Schlichtungsstelle fällt keine rechtlich bindende Entscheidung, sondern schlägt lediglich eine Lösung vor. Ziel des Verfahrens ist es, sich ohne gerichtliche Auseinandersetzung zu einigen.
Auch wenn es nicht zu einer Einigung kommt, ist so ein Verfahren für den Patienten oft nützlich. In den meisten Fällen wird nämlich kostenlos ein Gutachten erstellt. Das kann später in einem Gerichtsverfahren viel wert sein.
Das Verfahren der Schlichtungsstelle findet schriftlich statt, der Patient benötigt dafür unter Umständen einen Rechtsanwalt, den er selber bezahlen muss.
Quelle: www.aidshilfe.de