Migrantinnen und Migranten kommen aus ganz verschiedenen Gründen nach Deutschland. Manche sind in ihrem Land politisch verfolgt worden. Manche haben Arbeit in Deutschland. Und manche suchen einfach ein besseres Leben.
Wer in Deutschland leben möchte, braucht dafür eine Genehmigung, die so genannte Aufenthaltsgenehmigung. Es gibt viele unterschiedliche Arten. Welche Aufenthaltsgenehmigung man bekommt, hängt unter anderem davon ab, warum man nach Deutschland gekommen ist.
Mit den Aufenthaltsgenehmigungen sind verschiedene Rechte und Pflichten verbunden. Einige gelten nur für eine bestimmte Zeit, andere für immer.
Andere Bezeichnungen für Aufenthaltsgenehmigungen sind „Aufenthaltsstatus“, „Aufenthaltstitel“ oder „legaler Aufenthalt“.
Die Rechtslage ist oft nicht leicht zu verstehen. Wir empfehlen bei Fragen eine Beratung in einer Beratungsststelle für Migranten oder in einer Aidshilfe.
Hier geben wir einen Überblick über die Aufenthaltstitel und Internetseiten mit weiteren Informationen.
Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz. Sie ist befristet (auf mindestens 6 Monate) und wird zu einem bestimmten Zweck erteilt. Sie ist nicht immer mit einer Arbeitserlaubnis verbunden. Ob man in Deutschland arbeiten darf, hängt vom Zweck der Aufenthaltserlaubnis ab.
Fiktionsbescheinigung
Eine Fiktionsbescheinigung wird für eine Übergangszeit ausgestellt. Die Ausländerbehörde prüft in dieser Zeit, ob eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert wird. Wer eine Fiktionsbescheinigung hat, darf sich in Deutschland aufhalten.
Niederlassungserlaubnis
Eine Niederlassungserlaubnis gilt unbefristet: Wer sie bekommt, darf für immer in Deutschland bleiben und arbeiten. Die Niederlassungserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel nach dem geltenden Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Dieses Gesetz regelt die Situation von Menschen, die nicht aus der Europäischen Union (EU) stammen.
Freizügigkeitsrecht
EU-Bürger und ihre Angehörigen können dauerhaft in Deutschland bleiben, wenn sie eine Daueraufenthaltsbescheinigung beziehungsweise eine Daueraufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz bekommen. Sie müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Flüchtlinge
Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention werden nicht abgeschoben. Das gilt auch, wenn sie keinen Anspruch auf Asyl in Deutschland haben. Diese Gruppe der Flüchtlinge wird auch „Konventionsflüchtlinge“ genannt.
Die Anerkennung als Flüchtling erfolgt im Asylverfahren: Es wird ein Abschiebungsverbot festgestellt (nach dem Aufenthaltsgesetz, § 60 Abs. 1). Die Rechte von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind im Asylverfahrensgesetz (§ 2 Abs. 1) festgeschrieben.
Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) besagt: Flüchtlinge sind Menschen, die ihr Land verlassen haben, weil sie Furcht vor Verfolgung haben mussten, und zwar wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung.
Auch Staatenlose gelten als Flüchtlinge, wenn sie aus diesen Gründen das Land verlassen haben, in dem sie gelebt haben.
Asylbewerber
Asyl kann beantragen, wer in seinem Land politische Verfolgung zu fürchten hat. Außerdem kann man Asyl bekommen, wenn im Fall einer Abschiebung das Leben oder die Freiheit bedroht sind, und zwar durch Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung.
Das Recht auf Asyl ist im Artikel 16a des Grundgesetzes festgeschrieben.
Aufenthaltsgestattung
Asylbewerber dürfen auf jeden Fall in Deutschland bleiben, bis ihr Asylverfahren abgschlossen ist (nach dem Asylverfahrensgesetz, § 55 Abs. 1). Sie dürfen nicht mehr in Deutschland bleiben, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschieden hat und die Entscheidung juristisch unanfechtbar ist, also nicht mehr mit rechtlichen Mitteln infrage gestellt werden kann.
Wer Asyl erhält oder als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wird, hat Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Die berechtigt auch zu arbeiten (nach dem Aufenthaltsgesetzt, § 25 Abs. 1 und Abs. 2).
Asylberechtigte (anerkannte Flüchtlinge)
Asylberechtigte sind Migranten, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als politisch Verfolgte anerkannt worden sind. Grundlage ist Artikel 16a des Grundgesetzes.
Asylberechtigte genießen zugleich die Rechte, die in der Genfer Flüchtlingskonvention festgeschrieben sind (nach dem Asylverfahrensgesetz, § 2 Abs. 1).
Geduldete
Eine Duldung erhalten Migranten, die nicht abgeschoben werden können oder dürfen (zum Beispiel aus rechtlichen Gründen) und auch keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten (nach dem Aufenthaltgesetz, § 60).
„Ohne Papiere“ (ohne legalen ausländerrechtlichen Status)
Wenn jemand keinen gesetzmäßigen ausländerrechtlichen Status hat, spricht man auch davon, er oder sie sei „ohne Papiere“, also ohne offizielle Dokumente.
Es handelt sich in der Regel um Menschen, deren legaler Aufenthalt zu Ende gegangen ist, oder die sich noch nie legal in Deutschland aufgehalten haben und sich auch nicht bei den zuständigen Behörden gemeldet haben.
Quelle: www.aidshilfe.de