Urteile
In diesem Bereich haben wir verschiedene Urteile zusammengestellt, die im Zusammenhang mit HIV stehen.
In diesem Bereich haben wir verschiedene Urteile zusammengestellt, die im Zusammenhang mit HIV stehen.
Die absichtliche oder fahrlässige Weitergabe von HIV wird nach deutschem Recht als Körperverletzung eingestuft, ist also strafbar.
Ob tatsächlich eine Strafe verhängt wird, hängt aber davon ab, ob der oder die HIV-Negative von der HIV-Infektion seines Gegenübers gewusst und eingewilligt hat, ungeschützten Sex zu haben.
Wer alles für den Schutz des Partners beziehungsweise der Partnerin tut, zum Beispiel durch Kondome, ist strafrechtlich auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
Wird in der Partnerschaft einvernehmlich auf Kondome verzichtet, sollte man die Vereinbarung vor Zeugen treffen oder dokumentieren.
Ob eine Viruslast unter der Nachweisgrenze ein ausreichender Schutz für den Partner ist, wird von deutschen Gerichten sehr unterschiedlich beantwortet.
Es gibt in Deutschland keine Pflicht, Sex-Partner oder -Partnerinnen von der HIV-Infektion in Kenntnis zu setzen.
Es gibt in Deutschland kein spezielles Gesetz, dass die Weitergabe von HIV unter Strafe stellt. Geurteilt wird nach den Paragrafen 223 und 224 des Strafgesetzbuches. Die auch nur bedingt vorsätzliche Weitergabe von HIV ist demnach eine gefährliche Körperverletzung.
Ungeschüzter Sex, der keine Infektion nach sich zieht, gilt als versuchte Körperverletzung, ist also ebenfalls strafbar.
Menschen mit HIV müssen dementsprechend die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Partners treffen. Dieser Pflicht ist genüge getan, wenn man sich an die Safer-Sex-Regeln hält. Es drohen dann keine strafrechtlichen Konsequenzen – auch dann nicht, wenn trotzdem eine Infektion stattfindet, zum Beispiel weil das Kondom reißt oder abrutscht. Wenn der Sexualpartner in das Risiko einwilligt, scheidet eine Strafbarkeit ebenfalls aus.
Achtung: In vielen anderen Ländern ist ungeschützter Sex von HIV-Positiven mit HIV-Negativen generell strafbar - sogar wenn der oder die Negative in Kenntnis der Infektion ausdrücklich auf Schutz verzichtet (zum Beispiel in Österreich, der Schweiz und in einigen skandinavischen Ländern).
Menschen mit HIV machen sich strafbar, wenn sie ungeschützten Sex haben und der Partner beziehungsweise die Partnerin nichts von ihrer Infektion weiß. Hier ist die Rechtslage eindeutig.
In den meisten Fällen, die vor Gericht landen, liegt der Fall aber komplizierter. Oft hat sich zuvor ein Paar im Streit getrennt und einer klagt nun gegen den anderen.
Häufig ist der Partner oder die Partnerin über die HIV-Infektion informiert gewesen. Verzichten in einem solchen Fall beide Partner einvernehmlich auf Safer Sex, macht der oder die Positive sich nicht strafbar.
Entsprechende Absprachen lassen sich allerdings vor Gericht nur schwer beweisen. Oft werden sie getroffen, wenn die Beteiligten keinen klaren Kopf haben, zum Beispiel weil sie verliebt sind oder sich im Rausch befinden.
Manche Paare entscheiden sich aber auch sehr bewusst dafür, keine Kondome zu verwenden, vor allem wenn die Viruslast des HIV-positiven Partners unter der Nachweisgrenze liegt. Das Risiko eine Infektion ist dann nur sehr gering (siehe „Viruslastmethode“ und nächster Absatz).
Wenn Menschen mit HIV eine gut funktionierende Kombinationstherapie einnehmen und sich in ihrem Blut dauerhaft keine HIV-Viren mehr nachweisen lassen, ist eine Übertragung von HIV sehr unwahrscheinlich.
Gilt das nun im Falle eines Falles vor Gericht als ausreichender Schutz? Bisher urteilen die Gerichte in dieser Frage sehr verschieden. Die Urteile hängen stark von den jeweils bestellten Gutachtern ab.
Manche Richter sehen eine Viruslast unter der Nachweisgrenze als ausreichenden Schutz an.
Andere bezweifeln, dass die Viruslast unter der Nachweisgrenze ein ausreichender Schutz ist. War der oder die HIV-Negative Partner nicht über die HIV-Infektion informiert, werten sie den ungeschützten Sex dennoch als (versuchte) Körperverletzung.
Anders sieht die Situation aus, wenn in einer Beziehung beide Partner wissen, worauf sie sich einlassen und nach reiflicher Überlegung gemeinsam entscheiden, das Kondom wegzulassen.
Wer juristisch auf der sicheren Seite sein möchte, kann eine solche Vereinbarung schriftlich festhalten oder vor Zeugen treffen. Zeugen können zum Beispiel der Schwerpunktarzt oder ein Berater der Aidshilfe sein.
In der Schweiz gilt es vor Gericht bereits als ausreichender Schutz des Partners, wenn die Viruslast dauerhaft unter der Nachweisgrenze ist.
Im Laufe einer schweren Erkrankung kann es dazu kommen, dass man nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen oder sie mitzuteilen, zum Beispiel aufgrund von Bewusstlosigkeit oder geistiger Verwirrung. Dann müssen andere Menschen entscheiden.
Für einen solchen Fall lassen sich Vorkehrungen treffen. Mit Patientenverfügungen können wir sicherstellen, dass Ärzte und Angehörige wissen, wie wir behandelt werden möchten und welche medizinischen Maßnahmen wir vielleicht ablehnen. Die Ärzte sind damit an unseren Willen gebunden.
Mit einer Vorsorgevollmacht können wir Vertrauenspersonen bevollmächtigen, unsere geschäftlichen Angelegenheiten zu regeln. In einer Betreuungsverfügung lässt sich erklären, welchen Menschen wir uns als gesetzlichen Vertreter („Vormund“) wünschen.
Im Testament können wir bestimmen, wer unseren Besitz erben soll. In einer Bestattungsverfügung können wir außerdem regeln, wie unsere Trauerfeier ablaufen soll.
In einer Patientenverfügung kann man festlegen, wie man medizinisch behandelt werden möchte, wenn man sich selber nicht mehr dazu äußern kann – und wie nicht. Man kann zum Beispiel festschreiben, dass man nicht künstlich am Leben erhalten oder ernährt werden möchte, wenn keine Chance mehr besteht, wieder zu Bewusstsein zu kommen.
Ärzte müssen sich an die Patientenverfügung halten. Liegt keine Patientenverfügung vor, werden sie hingegen möglicherweise Maßnahmen ergreifen, die der Patient nicht gewollt hätte.
Eine Patientenverfügung sollte sehr genau formuliert werden. Vorher sollte man sich ausführlich mit dem Thema beschäftigen. Eine Beratung beim Arzt oder in einer Aidshilfe kann dabei sehr hilfreich sein. Gute Informationen und Textbausteine gibt es beim Bundesministerium für Justiz und dem Humanistischen Verband Deutschland.
Eine Patientenverfügung muss mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein. Man sollte sie etwa alle sechs bis zwölf Monate überprüfen und neu unterschreiben.
Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer geschäftliche Entscheidungen treffen soll, wenn man es selber nicht mehr kann. Dabei geht es zum Beispiel um Bankgeschäfte, das Abschließen oder Kündigen von Mietverträgen sowie Kauf und Verkauf von Eigentum. Auch Fragen der medizinischen Behandlung und des Aufenthaltsbestimmungrechts gehören dazu.
In der Vollmacht kann man einer Vertrauensperson eine Vollmacht für alle geschäftlichen Bereiche auszustellen oder Vollmachten einräumen, die nur für bestimmte Bereiche gelten, zum Beispiel für Bankgeschäfte.
Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird im Fall der „Geschäftsunfähigkeit“ ein Vormundschaftsgericht einen gesetzlichen Betreuer zu bestimmen.
Die Vollmacht muss mit Datum versehen und unterschrieben sein. Bevor man sie abfasst, sollte man sich gründlich informieren. Eine Beratung in einer Aidshilfe kann dabei sehr hilfreich sein.
Die Ärztekammern, das Bundesministerium für Justiz (BMJ) und so genannte Betreuungsvereine bieten auch Mustertexte an.
In einer Betreuungsverfügung kann man einen Menschen benennen, den man sich als „gesetzlichen Betreuer“ wünscht, falls man selber nicht mehr in der Lage ist, wichtige Entscheidungen selber zu treffen. Einen solchen gesetzlichen Betreuer setzt ein Vormundschaftsgericht ein. Normalerweise halten sich die Gerichte an den Wunsch des Betroffenen; sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet.
Liegt eine umfassende Vorsorgevollmacht vor ist eine Betreuungsverfügung in der Regel nicht notwendig.
In der Betreuungsverfügung können auch explizit Personen ausgeschlossen werden, von denen man nicht möchte, dass sie die Betreuung übernehmen.
Ärztekammern, das Bundesministerium für Justiz und Betreuungsvereine bieten Mustertexte an.
In einem Testament regelt man, wer im Falle des Todes erben soll, was man besitzt. Ein Testament kann man in verschiedenen Formen abfassen. Eine handschriftliche Notiz kann ebenso ausreichend sein wie ein notariell beglaubigtes Testament. Gültig ist das letzte Testament, das der Verstorbene verfasst hat.
Allerdings ist es ratsam, sich beraten zu lassen, bevor man das Testament schreibt, zum Beispiel durch einen Anwalt oder Notar. Andernfalls ist das Testament vielleicht rechtlich nicht eindeutig oder missverständlich formuliert, denn das Erbrecht ist eine komplizierte Angelegenheit. Weitere Informationen finden es hier.
Um sicher zu gehen, dass „der letzte Wille“ auch wirklich erfüllt wird, kann man sein Testament außerdem gegen geringe Gebühren beim Amtsgericht hinterlegen. So ist sicher gestellt, dass es nicht verschwindet.
Über das Testament hinaus kann man festlegen, wie man sich die Beisetzung wünscht. Erd- oder Feuerbestattung, der richtige Friedhof, die Redner und die Musik, die gespielt werden soll – all das kann Bestandteil einer solchen schriftlichen Erklärung sein. Sie bedarf keiner besonderen Form und kann auch Bestandteil der Patientenverfügung sein. Verschiedene Vordrucke dazu finden sich im Internet (Beispiel 1).
Achtung: Entsprechende Hinweise im Testament genügen nicht, weil Testamente oft erst nach der Beisetzung geöffnet werden.
Liegt keine entsprechende Verfügung vor, sind die engsten Verwandten berechtigt, die Trauerfeier zu gestalten. Nicht immer geschieht das im Sinne des Verstorbenen. Über eine Verfügung dürfen sich die Hinterbliebenen hingegen nicht hinwegsetzen.
Manche Bestattungsunternehmer bieten heute auch an, die Trauerfeier bereits zu Lebzeiten zu planen. Mit einer Sterbegeldversicherung kann man gegebenenfalls sicherstellen, dass auch finanziell alles abgesichert ist.
Wird die Trauerfeier über das Sozialamt oder Ordnungsamt finanziert, können diese allerdings auf eine preiswerte, aber würdige Bestattung bestehen.
Patienten haben klar festgelegte Rechte, die der Behandlungsvertrag (BGB II, § 630) regelt:
Im Idealfall haben Arzt und Patient ein vertrauensvolles Verhältnis zueinander. Der Arzt achtet die Rechte seines Patienten und weist ihn bei Bedarf selber auf diese Rechte hin. Die Mitwirkung beider Vertragsparteien (Behandelnder & Patient) ist ebenfalls im Behandlungsvertrag festgehalten. Doch manchmal läuft eben nicht alles reibungslos.
Und wenn der Patient glaubt, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat, sollen seit Einführung der Patientenrechte die Krankenkassen ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen unterstützen (SGB V, § 66). Außerdem besteht die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle der zuständigen Ärztekammer oder einen Rechtsanwalt um Unterstützung zu bitten.
Wenn es zwischen dem Arzt und dem Patienten zu Konflikten kommt, ist es hilfreich, seine Rechte zu kennen und einzufordern.
Patienten haben jederzeit das Recht, Einblick in ihre Patientenakte zu nehmen, soweit keine erheblich therapeutischen Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter dagegen sprechen. Dazu gehören sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung erforderlichen Unterlagen, insbesondere Anamnese, Diagnose, Untersuchungen (Ergebnisse), Befunde, Therapien und ihre Wirkung, Eingriffe sowie Einwilligungen, Aufklärungen und Arztbriefe. Bei elektronischen Akten muss der Arzt dem Patienten Kopien der Patientenakten aushändigen, darf dafür allerdings Kopierkosten in Rechnung stellen.
Röntgenbilder und andere Dokumente, die sich nicht so einfach kopieren lassen, muss der Arzt dem Patienten aushändigen. Das kann zum Beispiel wichtig sein, wenn man einen anderen Arzt nach seiner Meinung befragen möchte. Der Arzt darf allerdings vom Patienten verlangen, die Dokumente anschließend wieder zurückzubringen.
Der Arzt ist nicht verpflichtet, dem Patienten persönliche Einschätzungen und Kommentare offenzulegen, die er vielleicht in der Krankenakte notiert hat. Zu solchen Notizen könnten zum Beispiel Aufzeichnungen über Meinungsverschiedenheiten mit dem Patienten zählen. Der Arzt darf solche Anmerkungen zurückhalten oder in den Dokumenten unkenntlich machen, bevor er sie dem Patienten aushändigt. Das gilt aber nicht für die Einschätzungen des Arztes bezüglich der Diagnose oder der Behandlung – auch dann nicht, wenn der Arzt seine Meinung später geändert hat.
In seltenen Fällen darf der Arzt die Einsicht in die Patientenakte teilweise oder komplett verweigern. Dies ist der Fall, wenn der Einsichtnahme therapeutische Gründe oder sonstige Rechte Dritte entgegenstehen. Jedoch muss die Ablehnung entsprechend begründet sein.
Manchmal weigern sich Ärzte, den Patienten die Akten zu zeigen oder auszuhändigen. In diesem Fall weist man den Arzt am besten noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass man von seinem juristisch verbrieften Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen möchte. Nützt das nichts, kann die zuständige Ärztekammer oder der Landesdatenschutzbeauftragte weiterhelfen. Erst wenn auch die nichts ausrichten können, sollte man auf Herausgabe der Akte klagen.
Grundsätzlich hat jeder Patient das Recht, seinen Arzt frei zu wählen. Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen haben dabei allerdings nur die Wahl unter Ärzten mit Kassenzulassung. Bei Ärzten ohne Kassenzulassung können sie sich zwar theoretisch auch behandeln lassen, müssen dann aber selber dafür bezahlen.
Patienten, die sich im Strafvollzug befinden, haben kein Recht auf freie Arztwahl, sondern müssen den zuständigen Gefängnisarzt in Anspruch nehmen.
Wer sich bei seinem Arzt nicht gut aufgehoben fühlt, hat das Recht zu einem anderen Arzt zu wechseln. Der vorherige Arzt ist verpflichtet, dem Patienten alle Unterlagen, Röntgenbilder und ähnliche Dokumente auszuhändigen.
Jeder Patient hat das Recht, zusätzlich zum behandelnden Arzt einen zweiten Arzt zu befragen. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn der Patient sich nicht sicher ist, ob die Diagnose des Arztes stimmt oder ob die Therapie, die er vorschlägt, wirklich die richtige ist. Auch wenn eine Entscheidung für oder gegen eine schwere Operation ansteht, möchten sich viele Menschen durch die Einschätzung eines zweiten Arztes absichern.
Einschränkungen dieser Rechte kann es geben, wenn der Patient an einem so genannten Hausarztprogramm oder Chronikerprogramm (auch „Disease Management Programme“ gennannt) seiner Krankenkasse teilnimmt.
Viele Ärzte haben Verständnis dafür, dass Patienten noch einen Kollegen konsultieren möchten, um eine weitere ärztliche Meinung einzuholen und sich abzusichern. Dies gehört zur kassenärztlichen Leistung.
Bei manchen privaten Krankenversicherungen wird die Zweitmeinung nicht von der Versicherung bezahlt. Im Zweifel sollte man im Vertrag nachschauen oder bei der Versicherung nachfragen.
Einschränkungen kann es geben, wenn ein gesetzlich versicherter Patient an einem so genannten Hausarztprogramm oder Chronikerprogramm/Disease-Management-Programm (DMP) seiner Krankenkasse teilnimmt.
In diesen Programmen haben Patienten verschiedene Vorteile. Die Krankenkasse kann zum Beispiel Beiträge mindern.
Im Gegenzug verzichten die Patienten aber auf bestimmte Rechte. In manchen Programmen sind sie für eine längere Zeit – zum Beispiel ein Jahr – an ihren Hausarzt gebunden. Für einen Facharztbesuch braucht man dann eine Überweisung. Eine zweite Meinung einzuholen kann dadurch schwierig sein.
Welche Programme eine Krankenkasse anbietet, kann man bei der Kasse erfragen.
Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Arzt, sollte man zunächst das Gespräch mit dem Arzt suchen, um Missverständnisse auszuschließen. Hierbei kann es auch sinnvoll sein, einen Angehörigen oder Freund mit zu dem Gespräch zu nehmen.
Ist das nicht erfolgreich, helfen in manchen Fällen die Landesärztekammern mit ihren Schlichtungsstellen weiter. Eine Auseinandersetzung vor Gericht sollte man erst in Erwägung ziehen, wenn andere Möglichkeiten nicht mehr sinnvoll erscheinen.
Es kann hilfreich sein, sich zunächst an die Aidshilfe zu wenden und das weitere Vorgehen zu besprechen.
Die Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern helfen im Fall eines Streites mit dem Arzt. Dort beschäftigte Ärzte und Juristen überprüfen, ob der Arzt Fehler gemacht hat. Sowohl der Arzt als auch der Patient müssen dem Verfahren zustimmen.
Die Schlichtungsstelle fällt keine rechtlich bindende Entscheidung, sondern schlägt lediglich eine Lösung vor. Ziel des Verfahrens ist es, sich ohne gerichtliche Auseinandersetzung zu einigen.
Auch wenn es nicht zu einer Einigung kommt, ist so ein Verfahren für den Patienten oft nützlich. In den meisten Fällen wird nämlich kostenlos ein Gutachten erstellt. Das kann später in einem Gerichtsverfahren viel wert sein.
Das Verfahren der Schlichtungsstelle findet schriftlich statt, der Patient benötigt dafür unter Umständen einen Rechtsanwalt, den er selber bezahlen muss.
Das Sozialrecht regelt die Absicherung für Menschen, die sich finanziell nicht selber versorgen können, zum Beispiel aufgrund von Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Behinderung. Es umfasst die sozialen Sicherungssysteme wie die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosengeld I und II („Hartz IV“).
Zum Sozialrecht gehören sehr viele Gesetze und Regelungen. Dementsprechend gibt es in diesem Bereich eine große Fülle an Informationen, die teilweise sehr kompliziert sind. Diese Seiten geben einen leicht verständlichen Überblick und Hinweise, wo weitere Informationen erhältlich sind.
Wir empfehlen, im Zweifel eine Sozialrechtsberatung in einer Aidshilfe oder einer spezialisierten Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen, da immer eine Fülle von persönlichen Faktoren eine Rolle spielt. Fachkundige Berater können darauf eingehen.
Arbeitslosengeld I (ALG I) erhält, wer
Die Höhe des ALG I hängt vom bisherigen Gehalt ab. Arbeitslose mit Kindern bekommen etwa 67 Prozent, alle anderen etwa 60 Prozent des bisherigen Nettogehalts. Liegt das ALG I niedriger als das ALG II (Hartz IV), kann als Ergänzung ALG II beantragt werden; das Arbeitslosengeld wird so auf die Höhe von ALG II aufgestockt.
Die Dauer des Bezugs von ALG I hängt vom Lebensalter ab. Unter 50-Jährige erhalten es höchstens ein Jahr, Ältere teilweise länger. Die Dauer der Zahlungen hängt auch davon ab, wie lange man Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.
Geregelt ist diese Leistung im Sozialgesetzbuch III (SGB III) .
Weitere Informationen gibt es bei den örtlichen Arbeitslosenvereinen und der Agentur für Arbeit.
Diese Leistung ist unter den Bezeichnungen Arbeitslosengeld II (ALG II), Hartz IV und „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ bekannt.
ALG II erhält man, wenn das ALG I ausgelaufen ist oder kein Anspruch darauf besteht. Anspruch auf ALG II haben bedürftige Erwerbsfähige zwischen 15 und 65 Jahren.
Das ALG II soll die Kosten für das Nötigste abdecken, also zum Beispiel Lebensmittel, Kleidung und Wohnung. Alleinstehende erhalten zurzeit einen Regelsatz von 399 Euro (Stand Januar 2015), zusätzlich werden eine „angemessene“ Unterkunft und die Heizkosten bezahlt.
Über diese Leistungen hinaus können in bestimmten Situationen weitere Leistungen (Mehrbedarfe) beantragt werden. Möglich sind auch Einmalzahlungen, etwa für die Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln und Elektrogeräten, sofern diese noch nicht vorhanden sind.
Möglich sind auch Einmalzahlungen, etwa für die Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln und Elektrogeräten, sofern diese noch nicht vorhanden sind.
Geregelt ist das ALG II im Sozialgesetzbuch II (SGB II).
Weitere Informationen gibt es bei der Agentur für Arbeit und bei Tacheles e.V.
Empfänger von ALG II können sich bestimmte, nicht im Regelsatz enthaltene Kosten im Rahmen der so genannten Härtefallregelung erstatten lassen. Dazu gehören zum Beispiel die Kosten für nicht verschreibungsfähige Medikamente, Fahrtkosten bei Arztbesuchen und Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer. Für den Antrag sollte man sich vom Arzt die Notwendigkeit bescheinigen lassen und es selber ausführlich begründen und belegen.
Aus der Bescheinigung /Begründung muss hervorgehen, dass die beantragten Maßnahmen unbedingt notwendig sind und dass der Bedarf regelmäßig besteht, also nicht nur einmalig.
Grundlage für diese Regelung ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (siehe auch) aus 2010.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat gemeinsam mit der Bundesarbeitsagentur festgelegt, in welchen Fällen Mehrbedarf gewährt werden soll. Die Liste kann der Orientierung dienen, ist aber nicht abschließend.
Weitere Informationen zur Härtefallregelung gibt es hier.
Ein Muster für die Antragstellung gibt es hier.
Sozialgeld erhalten „nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige“ (zum Beispiel Kinder unter 15 Jahren), wenn sie mit jemandem in einer „Bedarfsgemeinschaft“ zusammenleben, der ALG II erhält. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine alleinerziehende Mutter ALG IIbekommt. Die Höhe des Sozialgeldes entspricht der Höhe des ALG II.
Ausgenommen von dieser Regel sind Kinder, die aufgrund anderer Gesetze Anspruch auf Sozialhilfe haben. Das kann zum Beispiel bei behinderten Kindern der Fall sein.
Die Bedeutung der Bezeichnung Sozialhilfe hat sich im Jahr 2005 geändert. Was früher Sozialhilfe genannt wurde, ist teilweise durch das ALG II (Hartz IV) ersetzt worden. Anspruch auf Sozialhilfe im neuen Sinn haben nur Menschen, die zeitweilig nicht erwerbsfähig sind, Vorruheständler mit niedriger Rente, Menschen mit länger andauernden Krankheiten und in bestimmten Fällen Kinder.
Die Höhe der Sozialhilfe ist die gleiche wie bei ALG II, liegt also bei 399 Euro (Stand Januar 2015) für Alleinstehende zuzüglich der Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizkosten.
In bestimmten Situationen können Mehrbedarfe beantragt werden. Informationen darüber gibt es unter www.sozialhilfe24.de
Die Sozialhilfe ist im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) geregelt.
In diesem Abschnitt geht es um die „Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung“. Sie darf nicht mit ALG II (Hartz IV) verwechselt werden, das auch Grundsicherung genannt wird.
Die Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung erhalten:
Die Höhe der Grundsicherung ist die gleiche wie bei ALG II, liegt also bei 399 Euro (Stand Januar 2015) für Alleinstehende zuzüglich der Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizkosten.
In bestimmten Situationen können „Mehrbedarfe“ beantragt werden. Informationen darüber gibt es unter www.sozialhilfe24.de.
Die Grundsicherung ist im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) geregelt.
Immer wieder kann es zu Situationen beziehungsweise Notlagen kommen, für die es keine öffentlichen Unterstützungen gibt. Hier springen möglicherweise folgende Institutionen ein:
Menschen, die ALG II, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter beziehen, benötigen in bestimmten Situationen manchmal unbedingt mehr Geld, als sie erhalten, zum Bespiel aufgrund von Krankheiten. Für diesen Fall können sie so genannte Mehrbedarfe geltend machen. Dabei gibt es keine speziellen Regelungen für Menschen mit HIV/Aids, aber einige der Regelungen können auch für sie zutreffen.
Wenn eine Erkrankung eine besondere Ernährung notwendig macht, kann dafür eine Zulage „in angemessener Höhe“ beantragt werden.
Die Behörden richten sich bei der Berechnung in der Regel nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. Demnach bedarf ein HIV-/Aids-Patient im Normalfall „nur“ einer normalen Vollkost, die mit dem Regelsatz abgedeckt ist. Eine Zulage wird nur empfohlen,
Die empfohlene Zulage beträgt 10 Prozent des Regelsatzes der Sozialleistung, die man bekommt. Liegt eine höherer Bedarf vor, kann man mit einem ärztlichen Attest aber auch eine höhere Zulage beantragen.
Der Mehrbedarf muss in jedem Fall schriftlich mit einem Attest beantragt werden. So wird die Diagnose aktenkundig. Man sollte sich gut überlegen, ob man das möchte.
Gesetzesgrundlage: § 21 (5) SGB II, §30 (5) SGB XII
Menschen mit Behinderung können einige „Mehrbedarfe“ pauschal geltend machen, bekommen dann also regelmäßig einen festen Betrag zusätzlich. Berechtigt sind
Menschen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, erhalten 17 % des Regelsatzes ihrer Sozialleistung zusätzlich. Rechtsgrundlage ist § 30 (1) SGB XII.
Menschen mit HIV/Aids können Mehrbedarf für die Kosten von Kondomen beantragen. Die Regelungen in den einzelnen Ämtern und Bundesländern dazu sind unterschiedlich. Teilweise wird eine Pauschale erstattet, teilweise wird der Betrag erstattet, wenn man Quittungen vorlegt. Einige Ämter verlangen vor der Bewilligung eine ärztliche Bescheinigung über den Bedarf.
Der zugrunde liegende Gesetzestext lautet:
„Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.“ (§ 47 SGB XII Vorbeugende Gesundheitshilfe)
Menschen mit HIV haben häufig einen erhöhten Bedarf an Hygieneartikeln wie zum Beispiel Waschmitteln oder Hautpflegeprodukten.
Sie können deswegen nach geltender Rechtsprechung Hygienemehrbedarf beantragen, wenn sie Sozialhilfe oder "Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung" erhalten. Bedingung: Der Mehrbedarf muss krankheitsbedingt und nachweisbar sein. Rechtsgrundlage dafür sind § 73 SGB XII („Hilfe in sonstigen Lebenslagen“) und § 28 (1) SGB XII.
Für ALG-II-Empfänger besteht laut Gesetz kein Anspruch, Hygienemehrbedarf anzumelden. Trotzdem lohnt sich ein Antrag! Sozialgerichte und das Bundesverfassungsgericht haben nämlich geurteilt, dass Mehrbedarf in bestimmten Fällen trotzdem geltend gemacht werden kann.
ARGEn beziehungsweise Jobcenter weisen Anträge aber bisher häufig zurück. Eine Beratung in einer Aidshilfe kann helfen, den Anspruch durchzusetzen. Dem Antrag sollte ein ärztliches Attest beigefügt werden.
Weitere Informationen zu diesem Thema gibt die Website rechtpositiv.de.
Wenn die HIV-Infektion zu einer Schwerbehinderung führt, ergeben sich daraus bestimmte Rechte. Um sie in Anspruch zu nehmen, muss man beim zuständigen Amt einen Schwerbehindertenausweis beantragen.
Als schwerbehindert gilt, wer einen Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent zugesprochen bekommt. Neben den Prozenten können auch verschiedene Merkzeichen (z.B. G für Gehbehindert, B für Begleitperson erforderlich usw.) vergeben werden. Mit den Merkzeichen sind unterschiedliche Rechte verbunden.
Wer einen Behinderungsgrad zwischen 30 und 50 Prozent bescheinigt bekommt, kann sich bezüglich des Kündigungsschutzes mit Schwerbehinderten gleichstellen lassen. Dafür ist Antrag beim Arbeitsamt erforderlich.
Den Zeitpunkt für einen Antrag auf Gleichstellung sollte man sich gut überlegen. Da dann der Arbeitgeber über die Schwerbehinderung informiert wird, kann es von Vorteil sein, damit zu warten, bis das Arbeitsverhältnis nicht mehr in der Probezeit ist und das Kündigungsschutzgesetz auch greift. Bei der Entscheidung kann eine Beratung in einer Aidshilfe helfen.
Die Gesetze zum Thema Schwerbehinderung sind im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), ab §68 geregelt.
Leistungen zur Teilhabe (früher: Eingliederungshilfe) erhalten Menschen mit Behinderung und Menschen, die von Behinderung bedroht sind (zum Beispiel aufgrund einer Krankheit).
Folgende Leistungen gehören dazu:
Gezahlt werden diese Leistungen von verschiedenen Institutionen, darunter die Bundesagentur für Arbeit, die Rentenversicherungsträger, die Sozialhilfeträger und die gesetzlichen Krankenkassen.
Die Bestimmungen basieren auf § 3 des Grundgesetzes, der eine Benachteiligung von Menschen aufgrund ihrer Behinderung verbietet. Geregelt sind die Leistungen überwiegend im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).
Informationen über Ansprüche und Anträge gibt es auf einer speziellen Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.
Ausführliche Informationen über Fördermöglichkeiten für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben und ihre Arbeitgeber gibt es auch auf der Website der Integrationsämter.
Menschen mit Behinderungen erhalten Sozialleistungen meist in Form von Dienst- und Sachleistungen. Die zuständige Behörde schickt zum Beispiel einen Betreuer oder es kommt ein Pflegedienst ins Haus. Dabei können die Leistungsempfänger oft wenig mitbestimmen.
Das Persönliche Budget bietet eine Alternative. Statt der Leistungen wird ein entsprechender Geldbetrag ausgezahlt. Davon kann sich der Leistungsempfänger die Unterstützung nach seinen eigenen Vorstellungen selber beschaffen, etwa indem er Helfer bezahlt oder einen Pflegedienst beauftragt.
Ein Persönliches Budget kann beim entsprechenden Leistungsträgerbeantragt werden, also zum Beispiel bei der Krankenkasse, der Pflegekasse, der Rentenversicherung, dem Sozialhilfeträger, dem Integrationsamt sowie der Bundesagentur für Arbeit.
Dabei können „Leistungen zur Teilhabe“ und andere Sozialleistungen einbezogen werden. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch IX (SGBIX).
Das persönliche Budget stellt eine große Chance dar. Andererseits ist es mit bürokratischem Aufwand verbunden und erfordert Fachwissen. Wir empfehlen daher eine Beratung bei einer spezialisierten Beratungsstelle.
Ausführliche Informationen gibt es
In Deutschland gibt es bei der Krankenversicherung eine Versicherungspflicht: Einerseits muss sich jeder Mensch, der in Deutschland lebt, versichern. Andererseits sind die Krankenversicherungen verpflichtet, jedem eine Versicherung zu ermöglichen.
Das System der Krankenversicherung ist zweigeteilt: Es gibt die gesetzlichen und die privaten Krankenkassen.
Die meisten Menschen sind gesetzlich versichert. Ob man sich privat versichern kann oder muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel davon, ob man fest angestellt ist und wie viel man verdient.
In einer besonderen Situation befinden sich Asylbewerber und Menschen mit einer Duldung. Ihre Gesundheitsversorgung wird in der Regel vom Sozialamt finanziert. Sie erhalten Leistungen nur bei akutem Bedarf.
Die medizinische Versorgung von Häftlingen läuft ebenfalls nicht über die Krankenkassen, sondern über die Haftanstalten. Geregelt ist sie im Strafvollzugsgesetz.
Einen Anspruch auf eine gesetzliche Versicherung hat, wer fest angestellt arbeitet. In diesem Fall ist man zugleich verpflichtet, gesetzlich krankenversichert zu sein.
Nur wenn man eine bestimmte Einkommensgrenze überschreitet, die „Versicherungspflichtgrenze“, darf man sich stattdessen privat versichern. Sie verändert sich von Jahr zu Jahr (2012: 4.237,50 Euro pro Monat).
Wer die Voraussetzungen zur gesetzlichen Versicherungspflicht verliert, kann sich innerhalb von drei Monaten entscheiden, ob er trotzdem in der gesetzlichen Versicherung bleiben möchte. Dieser Fall tritt ein, wenn man sich selbstständig macht, verbeamtet wird oder die Versicherungspflichtgrenze überschreitet.
Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung kann man allerdings nur bleiben, wenn man a) mindestens 12 Monate ohne Unterbrechung Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung gewesen ist oder b) insgesamt 2 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre.
Für Menschen, die Arbeitslosengeld I oder II, Sozialhilfe oder Grundsicherung beziehen, wird die gesetzliche Krankenversicherung vom Sozialamt oder Arbeitsamt weiter gezahlt.
Private Krankenversicherer sind verpflichtet, jedem Menschen eine Krankenversicherung zu ermöglichen.
Die Versicherungsanbieter können sich also ihre Mitglieder nicht mehr aussuchen, wie es früher einmal der Fall war. Damals konnten Menschen mit HIV in der Regel keine private Krankenversicherung abschließen, weil sie als Versicherungsnehmer nicht akzeptiert wurden.
Die Versicherungsanbieter müssen nun zumindest eine Versicherung im so genannten Basistarif ohne Gesundheitsprüfung und Auflagen bereitstellen. Damit sind die gleichen medizinischen Maßnahmen und Medikamente abgedeckt wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung.
Trotzdem gibt es Unterschiede bei den Beiträgen und Leistungen der Versicherungen. Es ist empfehlenswert, sich vor Abschluss einer Versicherung genau zu informieren.
Wenn jemand bereits vor einem positiven HIV-Test privat versichert war, bleibt die Versicherung in der bisherigen Form bestehen.
Wenn fest angestellte Arbeitnehmer krank werden, haben sie für eine bestimmte Zeit weiterhin Anspruch auf ihren Lohn. Wie lange, regelt der Arbeitsvertrag, in der Regel sind es sechs Wochen. Im Anschluss erhält man stattdessen Krankengeld von der Krankenkasse.
Wer Arbeitslosengeld I (ALG I) bezieht und sich krank meldet, bekommt zunächst weiterhin Arbeitslosengeld, nach sechs Wochen dann ebenfalls Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.
Wer ALG II bekommt, erhält kein Krankengeld, sondern weiter ALG II.
Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 Prozent des letzten monatlichen Bruttolohns, höchstens aber 90 Prozent des letzten Nettolohns. Das ergibt in der Regel etwa 75 Prozent des letzten Nettolohns. (Rechtsgrundlage ist § 47 des SGB V)
Krankengeld erhält man für eine Erkrankung bis zu 18 Monate innerhalb von drei Jahren.
Bei der privaten Krankenversicherung gibt es verschiedene Regelungen, die im Versicherungsvertrag festgehalten sind.
Es gibt verschiedene Arten von Renten: Die Altersrente, die Erwerbsminderungsrente und die Witwer- und Witwenrente.
Die Altersrente erhält man als Rentenversicherter ab einem gewissen Alter, wenn man in Ruhestand oder Rente geht.
Die Erwerbsminderungsrente erhält man, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nur noch wenig oder gar nicht mehr arbeiten kann.
Die Hinterbliebenenrente erhält man unter bestimmten Bedingungen, wenn der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner stirbt und gesetzlich rentenversichert war. Auch Kinder haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn ein oder beide Elternteile versterben.
Die Altersrente wird gezahlt, wenn man aus Altersgründen in Rente geht. Zurzeit erhält man sie, wenn man mindestens 65 Jahre alt ist. Ab 2012 wird das Mindestalter schrittweise bis auf 67 Jahre angehoben (gilt für alle ab dem Geburtsjahr 1947).
Es ist auch möglich, in Rente zu gehen, bevor man das Mindestalter erreicht. Dann wird aber nicht die volle Rente gezahlt, sondern es werden so genannte Abschläge abgezogen. Weitere Informationen und einen Rechner für den Rentenbeginn und die Abschläge gibt es auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung.
Für zwei Gruppen gibt es eine besondere Art der Altersrente: für Schwerbehinderte ab einem „Grad der Behinderung“ von 50 Prozent und für Berufs- und Erwerbsunfähige, die vor 1951 geboren sind (sofern sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und 35 Jahre versichert waren).
Genauere Infos gibt es auf der Internetseite des Deutschen Rentenversicherungsbundes.
Erwerbsminderungsrente bekommt, wer aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr arbeitsfähig ist und das Mindestalter für die Altersrente aber noch nicht erreicht hat. Die Rente wird in der Regel zunächst befristet bewilligt (ein bis drei Jahre).
Anspruch hat, wer insgesamt mindestens fünf Jahre gesetzlich rentenversichert ist und innerhalb der letzten fünf Jahre insgesamt drei Jahre Beiträge eingezahlt hat.
Ob die medizinischen Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet die Deutsche Rentenversicherung auf Basis ärztlicher Gutachten.
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet sich unter anderem nach den bisher eingezahlten Beiträgen und ist aus dem „Rentenauskunftsbogen" zu ersehen, den jeder Versicherte regelmäßig zugeschickt bekommt.
Bei der vollen Erwerbsminderungsrente darf man bis zu 450 Euro (Stand Januar 2013) monatlich hinzuzuverdienen. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung ist dieser Betrag meist höher, er hängt vom bisherigen Einkommen ab.
Ausführliche Informationen gibt es auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder der Deutschen Rentenversicherung.
Die Erwerbsunfähigkeitsrente und die Berufsunfähigkeitsrente gab es bis zum Jahr 2001. Sie waren die Vorläufer der Erwerbsminderungsrente. Die Erwerbsunfähigkeitsrente erhielt, wer nicht mehr arbeitsfähig war. Die Berufsunfähigkeitsrente bekam, wer zwar noch arbeiten konnte, aber nicht mehr in seinem Beruf.
Wer vor 2001 erwerbsunfähig geworden ist, erhält bis heute die Erwerbs- beziehungsweise Berufsunfähigkeitsrente nach altem Recht. Daran wird sich auch nichts ändern.
Bei der vollen Erwerbsunfähigkeitsrente darf man bis zu 450 Euro (Stand 2013) hinzuzuverdienen. Bei einer teilweisen Erwerbsunfähigkeit ist dieser Betrag meist höher, er hängt vom bisherigen Einkommen ab. Bei einer Berufsunfähigkeitsrente gelten beim Hinzuverdienst ebenfalls individuelle Grenzen.
Achtung: Wer eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhält, darf keine selbständige Tätigkeit ausüben. Damit erlöschen die Rentenansprüche, auch rückwirkend! Es drohen hohe Rückzahlungsforderungen. Eine Lösung wäre die Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Erwerbsminderungsrente umwandeln zu lassen. Vorher ist aber dringend zu prüfen, ob dadurch Nachteile entstehen. Beratung hierzu bieten u.a. die Versicherungsältesten.
Bei der Berufsunfähigkeitsrente gilt diese Regelung nicht.
Nach dem Tode des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners besteht Anspruch auf eine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat oder fünf Jahre gesetzlich rentenversichert war. Nähere Informationen gibt es auf der Internetseite des Deutschen Rentenversicherungsbundes.
Nach dem Tode eines Elternteils oder beider Elternteile haben Kinder Anspruch auf (Halb-) Waisenrente. Das gilt auch für Stief- und Pflegekinder sowie Enkelkinder und Geschwister, sofern sie im Haushalt des Verstorbenen gelebt oder von ihm Unterhalt bekommen haben.
Voraussetzung für die (Halb-) Waisenrente ist unter anderem, dass der Verstorbene mindestens fünf Jahre rentenversichert war. Die Rente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, in manchen Fällen bis zum 27. Geburtstag (zum Beispiel während der Schul- oder Berufsausbildung oder bei Behinderung).
Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite des Deutschen Rentenversicherungsbundes und in dieser Broschüre.
Seit es wirkungsvolle Therapien gegen HIV gibt, ist dieses Thema immer wichtiger geworden. Die meisten Menschen mit HIV arbeiten, andere würden gerne (wieder) arbeiten.
Anders formuliert: Eine HIV-Infektion allein ist im Arbeitsleben kein Hindernis. Menschen mit HIV können fast alle Berufe ausüben.
Trotzdem haben sie immer wieder spezielle Hürden zu nehmen – von der Einstellungsuntersuchung bis hin zur Frage, ob sie am Arbeitsplatz offen mit ihrer Infektion umgehen wollen.
Immer wieder berichten Menschen mit HIV von Diskriminierung am Arbeitsplatz – bis hin zur rechtswidrigen Kündigung. Andere hingegen erfahren von Vorgesetzten und Kollegen viel Unterstützung – oder erleben einfach einen ganz selbstverständlichen Umgang mit ihrer Infektion.
In diesem Bereich haben wir Antworten auf die wichtigsten rechtlichen Fragen zum Thema HIV und Arbeit zusammengestellt.
Um das Thema HIV in der Arbeitswelt ranken sich nach wie vor einige Mythen. Manche Arbeitgeber und Mitarbeiter in Jobcentern und Arbeitsagenturen glauben daran, aber auch Menschen mit HIV selber. Diese falschen Annahmen verursachen unnötig Probleme und Angst. Sie lassen sich leicht aufklären.
Die einzige Einschränkung: HIV-positive Ärzte und Pflegekräfte dürfen einige bestimmte chirurgische Tätigkeiten nicht mehr ausüben.
Grundsätzlich bestehen für Menschen mit HIV keine Einschränkungen bei der Berufswahl. Wer sich mit HIV infiziert, kann seinen Beruf in aller Regel weiter ausüben. Schließlich besteht im Arbeitsalltag kein Infektionsrisiko für Kollegen oder Kunden.
Anders stellt sich die Situation möglicherweise dar, wenn HIV zu schwerwiegenden Erkrankungen führt, die die Leistungsfähigkeit dauerhaft einschränken.
In einigen wenigen Berufen gibt es außerdem Ausnahmen, zum Beispiel weil ein Risiko für andere Menschen entstehen könnte oder weil HIV-Positive in manche Länder nicht einreisen dürfen.
Menschen mit HIV können grundsätzlich ohne Probleme als Arzt oder Ärztin, Krankenpfleger, -schwester oder in der Altenpflege arbeiten. Einschränkungen gibt es nur bei bestimmten chirurgischen Tätigkeiten, wenn die Viruslast des infizierten Mitarbeiters nicht unter der Nachweisgrenze (in diesem Fall 50 Kopien/ml) ist. Für alle anderen Berufe im Gesundheitswesen gibt es unabhängig von der Viruslast keine Einschränkungen (siehe folgende Empfehlungen).
Leider gibt es aber trotzdem immer wieder Probleme im Gesundheitswesen. Bei Fragen und Schwierigkeiten helfen wir gern weiter. Auch die bundesweite Telefonberatung sowie die Online-Beratung der Aidshilfen helfen gerne weiter.
Weitere Infos bietet auch unser HIV-Report zum Thema: "Positive im Gesundheitsweisen".
Früher konnten Menschen mit HIV in Deutschland nicht Pilot oder Co-Pilot werden. Hier ändert sich gerade die Gesetzeslage: Am 8. April 2012 trat eine neue Verordnung (1176/2011) der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) formal in Kraft. Nach dieser Verordnung ist HIV kein generelles Ausschlusskriterium mehr. Allerdings werden die neuen Regeln nicht sofort wirksam. Die europäischen Länder müssen jetzt die Voraussetzungen für die Umsetzung schaffen. In Deutschland rechnen wir damit, dass die Verordnung in 2013 umgesetzt wird.
Die Entscheidung ob ein Flugtauglichkeitszeugnis ausgestellt wird, hängt jetzt auch bei Menschen mit HIV vom individuellen Gesundheitszustand ab. Ob jemand das nötige Tauglichkeitszeugnis tatsächlich erhält, entscheidet die Luftfahrtbehörde, in deren Zuständigkeit die medizinischen Untersuchungen fallen. HIV-positive Berufspiloten erhalten darüber hinaus fortan den Zusatz OML (Operational Multicrew Limitation). Das bedeutet, dass der Pilot nur mit einem Co-Piloten beziehungsweise als Co-Pilot fliegen darf.
Wie genau die Umsetzung in Deutschland aussehen wird ist noch nicht bekannt, da die Ausführungsbestimmungen noch nicht vorliegen.
Auch mit HIV kann man als Flugbegleiter arbeiten. Die Fluggesellschaften gehen allerdings unterschiedlich mit dem HIV-Test um. Es ist schwierig, allgemeingültige Aussagen zu machen. Viele Fluglinien verlangen keinen Test. Manche verlangen den Test und knüpfen eventuell besondere Auflagen an eine Einstellung. Im Einzelfall ist es sinnvoll, sich darüber bei einer regionalen Aidshilfe zu informieren.
Noch immer verweigern viele Länder Menschen mit HIV einen längeren Aufenthalt, manchmal auch generell die Einreise. Wenn Tätigkeiten in solchen Länder Bestandteil eines Jobs sind, werden Menschen mit HIV bei der Eignungsprüfung manchmal ausgeschlossen. Die Arbeitgeber dürfen in solchen Fällen (wenn die Tätigkeit in einem Land mit Einreise/Aufenthaltsbeschränkung für HIV-Positive stattfindet) ausnahmsweise im Einstellungsgespräch fragen, ob eine HIV-Infektion besteht. Nähere Infos über die betroffenen Länder gibt es unter www.hivrestrictions.org
Wird die HIV-Infektion erst festgestellt, während man bereits in dem Job arbeitet, ist das nicht zwangsläufig ein Kündigungsgrund. Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeiter dann zum Beispiel bei anderen Tätigkeiten oder in anderen Ländern einsetzen.
Manche Berufe setzen außerdem „Tropentauglichkeit“ voraus. Eine behandelte HIV-Infektion ist hier in der Regel kein Hindernis, da bei stabilem Immunsystem die sonst problematische Gelbfieberimpfung durchgeführt werden kann. Entscheidend ist, ob der einzelne Bewerber den Belastungen durch das Klima am Einsatzort gesundheitlich gewachsen ist.
Grundsätzlich gilt: Bei Bewerbungsgesprächen und Einstellungsuntersuchungen muss der Bewerber den Arbeitgeber nicht über seine HIV-Infektion informieren. Der Arbeitgeber darf auch nicht danach fragen. Stellt er die Frage trotzdem, darf der Arbeitnehmer sogar lügen.
Ausnahmen von dieser Regel gibt es nur in wenigen Berufen.
Der Arbeitgeber darf allerdings fragen, ob eine Krankheit besteht, die in absehbarer Zeit zu dauerhafter Arbeitsunfähigkeit führen könnte. Ob das der Fall ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen, denn dank der HIV-Therapien sind auch HIV-Positive mit fortgeschrittener Infektion nach akuten Krankheitsphasen oft wieder arbeitsfähig.
Verschweigt jemand eine schwere Krankheit, ist die schlimmstmögliche arbeitsrechtliche Konsequenz das Ende des Arbeitsverhältnisses.
Vor einem Einstellungsgespräch sollte man sich genau überlegen, wie man entsprechende Fragen beantworten möchte. Ein Gespräch mit dem Arzt oder eine Beratung in einer Aidshilfe können dabei helfen.
Manche Arbeitgeber führen Einstellungsuntersuchungen durch. Nur bei einigen Berufen sind sie Pflicht (zum Beispiel bei Piloten und Berufskraftfahrern), normalerweise sind sie freiwillig. Allerdings wird man einen Job oft nicht bekommen, wenn man nicht teilnimmt.
Auch hier gilt: Der Arbeitgeber darf nicht fragen, ob der Bewerber HIV-positiv ist (siehe „Einstellung“). Auch ein HIV-Test gehört in aller Regel nicht zur Einstellungsuntersuchung. Trotzdem werden manchmal Bewerber gebeten, einem HIV-Test zuzustimmen. Das ist problematisch: Man wird vermutlich nicht eingestellt, wenn man ablehnt.
Der Arzt unterliegt der Schweigepflicht. Dem Arbeitgeber darf er nur mitteilen, ob der Bewerber für die angestrebte Arbeit geeignet ist, Angaben über Krankheiten sind nicht erlaubt. Allerdings zeigt die Erfahrung leider, dass sich nicht alle Betriebsärzte an diese Regel halten. Es kann sinnvoll sein, den Arzt während der Untersuchung an seine Schweigepflicht zu erinnern (siehe auch Patientenrechte).
Menschen mit HIV, die einen Schwerbehindertenausweis haben, müssen das bei der Einstellung nicht angeben, können aber trotzdem später dem Arbeitgeber von der Schwerbehinderung berichten und dann auch die damit verbundenen Vorteile in Anspruch nehmen. Dies ist seit der Einführung des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) so. Somit kann jede/r für sich entscheiden, ob und wann ein geeigneter Zeitpunkt ist, von der Schwerbehinderung zu berichten.
Wenn man sich nicht sicher sein kann, wie der Arbeitgeber reagieren wird, empfiehlt es sich, die ersten 6 Monate abzuwarten, denn erst danach greift das Kündigungsschutz und auch die Probezeit ist dann in der Regel beendet.
Manche Arbeitgeber haben Angst, Schwerbehinderte einzustellen. Sie fürchten krankheitsbedingte Fehlzeiten oder mangelnde Leistungsfähigkeit.
Andere Arbeitgeber stellen Schwerbehinderte gerne ein. Betriebe ab einer bestimmten Arbeitsplatzanzahl müssen nämlich eine Schwerbehindertenquote erfüllen – oder bestimmte Abgaben zahlen. Außerdem kann der Arbeitgeber z.B. Zuschüsse für die Ausstattung des Arbeitsplatzes beantragen.
Wer seine Schwerbehinderung angibt, wird oft nach den Gründen gefragt. Die HIV-Infektion muss man dann nicht offenlegen. Man sollte sich aber vorher überlegen, was man auf diese Frage antworten möchte.
Schwerbehinderten Arbeitnehmern stehen ab einem Grad der Behinderung von 50 Prozent einige Sonderrechte zu ,die Nachteilsausgleich genannt werden. Zum Beispiel erhalten sie fünf Tage Urlaub zusätzlich. Außerdem können sie von ihrem Arbeitgeber verlangen, sie von Mehrarbeit freizustellen. Er muss ihre Arbeitszeit dann auf die vertraglich vereinbarte Regelarbeitszeit beschränken.
Außerdem gilt bei Schwerbehinderten ein verstärkter Kündigungsschutz. Voraussetzung ist ein Schwerbehinderungsgrad von 50 Prozent. Wenn ein Antrag auf Gleichstellung beim Arbeitsamt gestellt und bewilligt worden ist, genügt auch ein Schwerbehinderungsgrad von 30 Prozent.
Schwerbehinderten darf dann nur gekündigt werden, wenn das zuständige Integrationsamt zustimmt. Das schützt nicht – wie häufig angenommen – generell vor einer Kündigung. Es bietet aber Schutz davor, dass der Arbeitgeber versucht, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer loszuwerden, obwohl keine triftigen Kündigungsgründe vorliegen.
Manchmal sind Schwerbehinderte tatsächlich nicht mehr in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen. Bei Kündigungen mit dieser Begründung prüft das Integrationsamt, ob der Mitarbeiter in einem anderen Bereich des Unternehmens eingesetzt werden kann.
Es besteht außerdem die Möglichkeit, den Arbeitgeber durch Lohnzuschüsse zu unterstützen, damit er den Mitarbeiter halten kann.
Arbeitgeber von Schwerbehinderten und Schwerbehinderte selber können unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Arten von Zuschüsse beantragen. Z.B. zur behindertengerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes mit geeigneten Büromöbel oder einen Computer.
Unter bestimmten Bedingungen sind auch Lohnzuschüsse, eine Assistenz für den Mitarbeiter und weitere Förderungen möglich. Eine ausführliche Liste der Unterstützungsmöglichkeiten und der jeweiligen zuständigen Behörde gibt es hier.
Eine HIV-Infektion allein ist kein Kündigungsgrund. Wer eine Kündigung erhält, weil er oder sie HIV-positiv ist, sollte das auf keinen Fall akzeptieren.
Eine Kündigung kann allerdings juristisch berechtigt sein, wenn man über längere Zeit schwer krank ist, zum Beispiel wenn eine Aids-definierende Erkrankung diagnostiziert wurde und keine Besserung durch Medikamente zu erwarten ist. In einem solchen Fall darf der Arbeitgeber – wie bei anderen Erkrankungen auch – eine so genannte „krankheitsbedingte Kündigung“ aussprechen.
Es kommt manchmal vor, dass Arbeitnehmer Menschen mit HIV fristlos kündigen, wenn sie von deren Infektion erfahren. Das ist rechtlich nicht zulässig. Gegen eine solche Kündigung sollte man sich wehren.
Wer von einer ungerechtfertigten Kündigung betroffen ist, sollte sich so schnell wie möglich rechtlichen Beistand suchen. Aidshilfen können dabei behilflich sein und beratend zur Seite stehen.
Rechtliche Schritte können dabei zwei Ziele haben: Zum einen kann das Arbeitsgericht entscheiden, dass man in dem Unternehmen weiterarbeiten darf. Möglicherweise möchte man das aber gar nicht mehr, weil man dort diskriminiert wurde oder weil man mit dem Arbeitgeber in Streit liegt. In solchen Fällen bietet sich ein Auflösungsvertrag an, der mit einer (finanziellen) Abfindung verbunden sein kann.
Achtung: Rechtliche Schritte gegen eine Kündigung müssen innerhalb von drei Wochen eingeleitet werden, später kann man nichts mehr unternehmen!
Soll ich es sagen? Diese Frage stellen sich viele Menschen mit HIV am Arbeitsplatz. Sie lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt von der persönlichen Situation ab. Die Entscheidung will gut überlegt sein, denn die Mitteilung, dass man HIV-positiv ist, lässt sich nicht zurück nehmen. Es gibt keine Verpflichtung, Vorgesetzte und Arbeitgeber zu informieren. Eine Beratung in einer Aidshilfe kann bei der Entscheidung helfen.
Für viele Menschen ist es belastend, die Infektion zu verheimlichen. Sie empfinden es als befreiend, ihren Vorgesetzten und Kollegen von ihrer HIV-Infektion zu erzählen. Oft erweisen sich Ängste vor Zurückweisung dann als unbegründet. Manche HIV-Positive berichten, dass sie überrascht waren, wie viel Rückhalt und Unterstützung sie plötzlich am Arbeitsplatz erfahren haben. Ein Outing kann das Selbstvertrauen stärken und die Freude an der Arbeit vergrößern.
Leider gibt es auch Menschen, die mit dem Outing am Arbeitsplatz sehr schlechte Erfahrungen gemacht haben. Sie erhielten zum Beispiel ihre Kündigung oder wurden durch Anfeindungen aus dem Job gedrängt. Auch mit Klatsch und Tratsch muss man leider rechnen. Das ist natürlich nicht erlaubt, und man kann sich juristisch dagegen wehren. Trotzdem kann eine solche Situation sehr belastend sein.
Wenn bekannt wird, dass ein Mitarbeiter HIV-positiv ist, werden in den meisten Fällen Kollegen untereinander darüber reden. Das mag man für unvermeidlich halten – es ist aber illegal. Von der HIV-Infektion eines Menschen darf man laut Gesetz keinem anderen Menschen erzählen, wenn der HIV-Positive es nicht möchte. Es ist allerdings nicht strafbar, wenn jemand trotzdem über die HIV-Infektion eines Anderen tratscht. Man kann lediglich auf Unterlassung klagen, also gerichtlich dafür sorgen lassen, dass nicht weiterhin über die Infektion gesprochen wird. Wenn durch den Tratsch nachweislich ein finanzieller Schaden entsteht, kann man außerdem auf Schadenersatz klagen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn jemand seinen Job verliert, weil seine HIV-Infektion bekannt geworden ist.
Mobbing bedeutet, dass jemand am Arbeitsplatz von Kollegen oder Vorgesetzten schikaniert oder angefeindet wird. Das beginnt beim Tuscheln hinter verschlossenen Türen und kann bis zu Schikanen wie Arbeitsentzug oder offenen Drohungen reichen. Manchmal hat Mobbing das Ziel, einen Kollegen aus dem Betrieb zu drängen. Mobbing kann eine starke psychische Belastung sein und Menschen krank machen. Betroffene sollten sich Hilfe suchen, zum Beispiel beim Arbeitgeber. Ist der Arbeitgeber selber am Mobbing beteiligt, kann vielleicht der Betriebsrat helfen. Empfehlenswert ist auch eine Beratung in einer Aidshilfe. Mobbing ist illegal. Ein Anwalt kann helfen, das eigene Recht durchzusetzen. Allerdings ist Mobbing oft schwer nachweisbar. Ein Gerichtsverfahren kann langwierig sein und eine psychische Belastung darstellen. Auch hier hilft eine Beratung, bevor man sich entscheidet.