1. Der Verein führt den Namen „AIDS-Hilfe Halle/Sachsen-Anhalt Süd e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Halle/Saale.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein fördert das öffentliche Gesundheits- und das Wohlfahrtswesen, indem er Information, Aufklärung und Beratung zur sexuellen Gesundheit durchführt und Institutionen oder staatliche Stellen bei ihrer auf den gleichen Zweck ausgerichteten Tätigkeit unterstützt. Vorrangig widmet er sich dabei den Themen HIV/AIDS sowie anderen sexuell übertragbaren Infektionen (STI) und den Bevölkerungsgruppen, die am häufigsten mit Fragen und Problemen der sexuellen Gesundheit konfrontiert werden.
    Der Verein vertritt eine akzeptierende Haltung gegenüber dem Substanzmittelgebrauch und setzt sich diesbezüglich für eine Entstigmatisierung des Substanzmittelgebrauches und von Substanzmittelgebrauchenden ein.
    Der Verein berät, unterstützt und begleitet Menschen mit HIV/AIDS oder anderen sexuell übertragbaren Infektionen sowie deren Angehörige bei der Bewältigung der gesundheitlichen und gesellschaftlichen Folgen ihrer Infektion.
    Der Verein möchte als sozialpolitische Interessenvertretung die Öffentlichkeit vorurteilsfrei und sachlich über sexuelle Gesundheit, HIV/AIDS sowie andere sexuell übertragbare Infektionen informieren und so auf die Verbesserung der gesellschaftlichen Situation betroffener Personen und ihrer Akzeptanz durch die Gesellschaft hinwirken.
    Bei seiner Arbeit orientiert sich der Verein an den theoretischen und ethischen Grundsätzen der „Ottawa Charter for Health Promotion“ der World Health Organization (WHO) von 1986 und der „Declaration of Sexual Rights“ der World Association for Sexual Health (WAS) von 2014.
    Im Sinne der Satzung vertritt der Verein die Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit und auf politischer Ebene.
  2. Zu den Aufgaben des Vereins gehören entsprechend
    1. niedrigschwellige, zielgruppenorientierte und lebensweltakzeptierende Primärprävention, die Verhaltens- und Verhältnisprävention verbindet,
    2. niedrigschwellige und lebensweltakzeptierende Sekundär- und Tertiärprävention, die in enger Verzahnung mit Selbsthilfevertretungen stattfindet,
    3. niedrigschwellige, lebensweltakzeptierende und anonyme Beratung zur sexuellen Gesundheit sowie zu Diskriminierungserfahrungen im Kontext sexueller Gesundheit,
    4. niedrigschwellige, lebensweltakzeptierende und anonyme HIV- und STI-Testungen,
    5. niedrigschwellige, zielgruppenorientierte und lebensweltakzeptierende sexuelle Bildungsarbeit, die sich vorrangig an jugendliche Zielgruppen innerhalb und außerhalb des Schulwesens sowie an Multiplikator_innen im Sozial- und Gesundheitswesen richtet,
    6. Öffentlichkeitsarbeit und sozialpolitische Interessenvertretung, die über die Themen sexuelle Gesundheit, HIV/AIDS und STI informiert und die Belange der in diesem Zusammenhang Benachteiligten vertritt, bis hin zur Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, um diesen Zweck zu erreichen,
    7. das Einwerben von Spenden bezogen auf den Vereinszweck,
    8. und alle weiteren Aufgaben, mit denen der Vereinszweck verfolgt werden kann.
  3. Als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe organisiert der Verein auf Grundlage des SGB VIII Bildungsveranstaltungen für Jugendliche und Heranwachsende.
    Die Veranstaltungen sollen hierbei junge Menschen zur Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit bezüglich Fragen der sexuellen Gesundheit befähigen. Daran anschließend werden in der durch SGB VIII umrissenen Jugendsozialarbeit sozialpädagogische Hilfen zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen für junge Menschen angeboten, deren soziale Teilhabe durch Diskriminierungserfahrungen bezüglich ihres Gesundheitsstatus oder ihrer sexuellen Orientierung eingeschränkt wird.
    Darüber hinaus unterstützt der Verein andere Träger öffentlicher Bildungs- und Erziehungseinrichtungen bei der Umsetzung eines lebensweltakzeptierenden und emanzipatorischen Umgangs mit der Sexualität von Heranwachsenden.
  4. Der Verein ist Mitglied der „Deutschen Aidshilfe e.V.“
  5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  7. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur insofern unterhalten werden, wenn er ausschließlich und unmittelbar zum Erreichen des Vereinszweckes erforderlich ist.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie gemeinnützige und keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens. Werden Mitglieder zur Erfüllung des Vereinszweckes mit Aufgaben betraut, die sie nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder wahrnehmen (etwa beratende, gutachterliche, gestaltende oder Verwaltungsaufgaben), so können sie eine geschäftsübliche Vergütung erhalten.

Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter_innen. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der_dem Bewerber_in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Sie beginnt mit der Annahme durch die geehrte Person. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Die Beitragspflicht für die Ehrenmitglieder entfällt.

  1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden, die nach der Satzung oder ihrer Zielstellung die Gewähr dafür bietet, im Sinne des Vereinszweckes des AIDS-Hilfe Halle/Sachsen-Anhalt Süd e. V. tätig zu sein.
  3. Förderndes Mitglied kann jede juristische Person werden, die der vorstehenden Definition §4 Abs.2 nicht entspricht, und jede natürliche Person. Sie haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.
    Juristische Personen, die ordentliche oder Ehrenmitglieder des Vereins sind, haben unabhängig von der Zahl der durch sie vertretenen natürlichen Personen nur eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  4. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Eine Übertragung des Stimmrechts an andere Mitglieder des Vereins ist zulässig. Jedes Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen.
    Bei Erwerb der Mitgliedschaft gilt das Stimmrecht erst durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch Zugang einer schriftlichen Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
    1. Wichtige Gründe sind insbesondere ein gröblicher oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
    2. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
    3. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit gegeben sich hierzu zu äußern.
    4. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich durch Einschreiben mit Rückschein bekannt zu geben.
    5. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats ab Zugang des Ausschlussbeschlusses an den Vorstand zu richten ist.
    6. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber ein zu berufen.
      Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
    7. Bei rechtzeitiger Einberufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.
    Von Fördermitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, der durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
    Die Zahlung des Beitrages erfolgt im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres.
    Die Zahlungsfrist kann durch schriftlichen Antrag an den Vorstand verlängert werden.
    Das Stimmrecht erhält das Mitglied jedoch erst bei Zahlung des Betrages.

Organe des Vereins sind

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Ausschüsse (Projekte)
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Der Vorstand ist an ihre Beschlüsse gebunden.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 28 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung kann in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit durch Vorstandsbeschluss auf eine Woche verkürzt werden.
  5. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels.
  6. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.
  7. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  2. Wahl und Abberufung des Vorstandes
  3. Wahl zweier Rechnungsprüfer_innen
  4. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer_innen
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Genehmigung des Haushaltes
  7. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
  8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  9. Beschlussfassung über Berufung gegen Nichtaufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
  10. Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung
  11. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern oder des Vereins
  1. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied geleitet, das von der Mitgliederversammlung zu Beginn bestimmt wird.
    Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein_e Schriftführer_in zu wählen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann Gäst_innen zulassen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt werden.
    Die Abstimmung erfolgt durch Akklamation oder Handaufheben, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen die geheime Abstimmung.
    Vorstandswahlen erfolgen auf Antrag geheim.
  5. Ergibt sich bei den Wahlen eine Stimmengleichheit, so hat unmittelbar ein zweiter Wahlgang zu erfolgen. Ergibt sich aus dieser wiederum Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  6. Bei Auszählung der abgegebenen Stimmen werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.
  7. Jedes ordentliche Mitglied verfügt über eine Stimme.
    Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  8. Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, müssen dem Einladungsschreiben im Wortlaut beigefügt werden. Ergeben sich solche Anträge erst während des Verlaufs einer Mitgliederversammlung, so kann über diese erst auf der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
    Beschlüsse über solche Anträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.
  9. Haushaltspläne und Haushaltsberichte müssen 4 Wochen vor einer Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle ausliegen. Bei Bedarf können die o.g. Schriftstücke auf Anforderung zugesandt werden.

Über den Verlauf der MV ist ein Protokoll zu fertigen, das von der_dem Versammlungsleiter_in und der_dem Schriftführer_in zu unterzeichnen ist.

  1. Juristische Personen werden auf den Mitgliederversammlungen durch Delegierte vertreten.
    Diese müssen dem Vorstand vorher namentlich benannt worden sein.
  2. Ersatzdelegierte müssen sich vorher schriftlich ausweisen.
  1. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die_den Vorsitzende_n und die_den stellvertretende_n Vorsitzende_n. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Personen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
    Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder. Stimmenhaltungen werden nicht gezählt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, sich einmal um ein Mitglied selbst zu ergänzen. Hiervon sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren. Die Amtszeit des auf diese Weise berufenen Vorstandsmitgliedes gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand bzw. ein Vorstandsmitglied kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch Wahl eines neuen Vorstandes bzw. eines neuen Vorstandsmitgliedes abgelöst werden.
  6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem neuen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  7. Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung der Geschäftsstelle des AIDS-Hilfe Halle/Sachsen-Anhalt Süd e.V.

Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins bis zu vier Geschäftsführer_innen als besondere Vertreter_innen gemäß § 30 BGB bestellen.

Jeweils zwei Geschäftsführer_innen gemeinschaftlich oder ein_e Geschäftsführer_in gemeinsam mit einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sind zur Vertretung berechtigt. Der Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse wird durch den Vorstand im Innenverhältnis schriftlich durch die Geschäftsordnung bestimmt.

  1. Ausschüsse werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung für besondere Arbeitsgebiete oder Projekte des Vereins eingerichtet. Projekte des Vereins werden vertreten durch eine von den Mitgliedern des Ausschusses gewählte und vom Vorstand des Vereins bestätigte Projektleitung.
  2. Der Vorstand kann über Aufgaben, die in das Arbeitsgebiet eines Ausschusses oder Projektes fallen, nur im Einverständnis mit dem Ausschuss, Projekt oder Projektleitung entscheiden.
    Ist Einverständnis nicht herzustellen, entscheidet der Vorstand vorläufig. Unverzüglich ist eine Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung einzuladen.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer_innen.
    Die Amtszeit der Rechnungsprüfer_innen beträgt zwei Jahre.
  2. Die Rechnungsprüfer_inen haben das Recht der jederzeitigen Prüfung von Kassen und Büchern des Vereins. Sie erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung. Sie unterliegen keiner Weisung durch den Vorstand. Sie dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, und nicht Angestellte des Vereins sein.

Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von Versammlungsleiter_in und vom Schriftführer_in zu unterzeichnen sind.

Das Protokoll liegt 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle aus. Bei Bedarf können die o.g. Schriftstücke auf Anforderung zugesandt werden.

Satzungsänderungen sind im Wortlaut festzuhalten.

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine gemeinnützige GmbH gründen.
Der Verein kann als Gesellschafter einer gemeinnützigen GmbH auftreten.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die „Deutsche Aidshilfe e.V.“, die es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu anzuhören.
  3. Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesen Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidator_innen; es sei denn, die MV beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen MV über die Einsetzung einer_eines anderen Liquidator_in mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.